Häufig gestellte Fragen

Zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen, dabei soll diese Möglichkeit Sie vor Benachteiligungen zu schützen und Ihnen Sicherheit bieten.

Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle, sobald Sie einen Missstand erfahren.

Straftaten (strafbewehrte Verstöße)

Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes

Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Länder

Verstöße gegen geltende Rechtsakte der EU

Bußgeldbewehrte Verstöß

Die Fristen sind nicht stundengenau zu verstehen, sondern auf Tage gesehen. Alle Fristen gelten nur wenn die Meldung unter das HinschG Gesetz fällt.
  • nach spätestens 7 Tagen: Eingangsbestätigung
  • nach spätestens 3 Monaten: Rückmeldung bezüglich Folgemaßnahmen
  • 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens: Löschen der Daten
  • Bitte melden Sie Ihr anliegen immer möglichst lokal, also erst im entsprechenden Betrieb selber. Bei Bedarf können Sie dann im Anschluss sich auch an höhere Stellen wenden.

  • Allgemeine deutsche externe Meldestelle: Bundesamt für Justiz leitet das Anliegen an die jeweilige Behörde weiter

  • Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB): Bundeskartellamt Kontakt des Bundeskatellamtes

  • Verstöße gegen den EU Digital Markets Act (DMA): Bundeskartellamt Kontakt des Bundeskatellamtes

  • Verstöße betreffend ihren Aufsichtsbereich (z. B. Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandel): Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Meldestelleder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • In Ihrer ersten E-Mail ist unten ein Hinweis zur Beschwerde enthalten. Hier finden Sie auch einen Link, mit dem Sie die Beschwerde einreichen können. Pro Meldung ist nur eine Beschwerde möglich. Bitte nutzen Sie diese Funktion gewissenhaft.

    Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. § 38

    Drei Jahre nach Beendigung der Meldung werden Ihre Daten automatisch gelöscht.

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